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1350 (13. grudnia) Praga, w dzień św. Łucji.
Umowa zawarta pomiędzy Karol IV. Luksemburskim, królem rzymskim, czeskim etc. oraz księciem Bolkiem II. Świdnickim na temat sukcesji tych śląskich księstw.
— Wihr Bolckho von gottes gnaden etc. thuen khundt etc., dass wihr durch gemeines nuczes und gemachs willen unsers landes mit dem durchlenchtigen unsern gnedigen herrn herrn Karln Romischen khönige in eyn ewige freundschafft und stete vereinigung getreten sein in solcher weisse als hernach begriffen ist. Zum ersten, dass wihr seinem ersten gebornen sohne geben sollen unsers bruedern tochter zu einem eheligen weibe, undt sollen sie auch zwischen hier undt s. Johannistag des teuffers der schierst khombt von Ungern bringen in unsere gewalt und sie dann fürbas unsern vorgenanten herrn dem khünig andtworten, dass man die khinder mit einander ziehe eine zeit in dem lande zu Bohemen, die ander zeit in unserm lande, wie dass allerbeheglichste wirt, bis dass sie khomen zn ihren jahren, dass man desto besser glauben habe und desto sicherer sei, dass die taiding und freundschafft stehte bleibe und genczlichen fortgang habe. Gewonnen wir aber, ehe denn dass die khindt zu ihren jharen khemen, eine tochter, dieselbige soil unsers ehegenanten herrn des Römischen khünigs erstgeborner sohn nehmen, und unsers brueders thochter nicht. Wehre auch [dass] sein erstgebohrner sohn abging, so soll sein ander geborner sohn, ob ihme eyner wurde, unser tochter nemen, undt ob unser erste tochter abgienge, so soll sein sohn unser ander tochter nehmen, ob uns eine würde, oder die obgenante unsers bruedern tochter, ob wihr selber kheine hetten, undt ob wihr dieselbe unsers bruedern tochter in obgenanter zeit nicht gewinnen möchten in unserre gewalt, so sollen wihr beiderseits offenbahr diese teidnng und diese freundschafft und unser mugen darczu thuen beiderseits ohn geferde, dass sie in unsere gewalt quemen, undt sollen den allen zuhandt beede herren und stette in dem khünigreich zu Bohemen und unsern landen alczumahlen seinem sohn und unser tochter oder unsers bruedern tochter holden und kegen einander vergewissen, dass diese sache undt taidnng nicht muege abgehen. Wehre aber, dass uns einer oder mehr sühne wüirden, so sollen gefallen unsers vorgenanten herrn des Römischen konigs suhn zu unser tochter, oder zue unsers bruedern tochter zehen tausent schockh, undt ihr hergegen sollen gefallen funffczehen tausent schockh grosser Prager pfennig zur morgengabe, nach des khnnigreichs zue Bohemen gewohnheit und rechte. Wehre auch, dass uns mehr dann eine tochter würde undt khein sun, so soll dennoch unser landt alczumahl bei unsers vorgenandten herrn des Römischen khünigs suns zue unser tochter bleiben, und sollen under den andern unsern töchten ieglicher gefallen zehen tausent schockh der vorgenandten pfenning, damit man sie berathen soll nach ihren würden, als billich ist. Wehre aber dass wihr abegiengen und kheine erben liesen und unser tochter oder unsers bruedern tochter, darnach als sie bei unsers vorgenandten herrn des Römischen khüniges (sune) gelegen hetten, ane khinder stürben, so soll aber unser land alcznmahl bei dem selbigen sun bleiben. Stürbe aber sie als ieczt gesprochen ist und wihr lebendig bleiben, so sollen wihr ihme geben die vorgenandten zehen tausent grosser Prager pfenning. Verschiede er aber darnach, als er bei unser tochter oder unsers bruedern tochter gelegen wehre, und sie lebendig bliebe und nicht khinder hetten, soll ihr unser vorgenandter herr der Römische khünig auch die vorgenandten funffczehn tausend schockh geben. Diese vorgeschrieben taidung hat der oft genandte unser gnediger herr der Römische khünig und wihr beiderseit globt und zu den heiligen geschwohren zu volühren undt sie an allen ihren stuckhen gancz und steth zu halten ohn gefehrde. Wehre . . . . undW miejscu kropek brak kilku słów mit nichte gesein möchte, so sollen unsern ehegenandten herrn dem Römischen khünige und auch uns die vorgeschrieben teidung globde und eide nichts zuvor stehen, sondern wihr sollen zu handt nach dem vorgenandten S. Johannis tag mit ihme zusammen khommen undt ober in aller weise versuchen, dass wihr mit ihme in einer ewigen undt stethen freundschafft bleiben. Mit uhrkund diess brieffs, den wihr darttber haben lassen machen und versiegeln mit unserrn fürstlichen inngesiegel.
Geben zu Prag nach Christi geburih MCCCL. jhare am St. Lucien tag.
Lehns- und Besitzurkunden Schlesiens und seine einzelne Fürstenthümer im Mittelalter. Herausgegeben von Dr. C. Grünhagen und Dr. H. Markgraf. Erster Theil. Leipzig 1881.